Drechslerei Miller

Hochwertige Holzverarbeitung

Meisterbetrieb
seit 1745

Tel.: 09735 820095  Fax: 09735 820096  E-Mail: info@drechslerei-miller.de
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Geschenke richtig "steuern"

Diplom-Betriebswirt Timo Rittmann, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der Seeve Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Jesteburg, zur steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken:
Geschenke lassen sich steuerlich nur absetzen, wenn sie ausschließlich betrieblich veranlasst sind und dazu dienen, Geschäftsbeziehungen aufzubauen, zu sichern oder zu verbessern. Pro Jahr und je Empfänger darf der Aufwand für ein oder mehrere Geschenke in der Summe 40 € nicht überschreiten. Dabei sind dei Kosten für Verpackung und Zusendung in den Betrag nicht einzubeziehen. Umsatzsteuerpflichtige ermitteln die 40 € als Nettobetrag, also ohne Mehrwertsteuer.
Bei den 40 € handelt es sich um eine Freigrenze, und das macht die Sache für  den Steuerpflichtigen gefährlich: Denn liegen die Aufwendungen - auch nur geringfügig - darüber, wird der Abzug als Ausgabe vollständig versagt. Da reicht dann die als "Geschenk" verbuchte Schachtel Zigaretten, um auch das Weihnachtspräsent an denselben Empfänger in Höhe von 40 € zu kippen.
Geschenke sind zeitnah,   einzeln und getrennt  von den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Der Betriebsausgabenabzug wird versagt, wenn gegen diese Aufzeichnungspflichten verstoßen wird. Vereinfachungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, Beispiel: Kugelschreiber von geringem Wert als Werbegeschenk.
Diese Regelungen betreffen im Übrigen nur Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den Betrieb wichtige Personen. Für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gelten gesonderte "Spielregeln".

Quelle:  handwerk magazin Ausgabe Nov. Seite 63

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