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Geschenke
richtig "steuern"
Diplom-Betriebswirt
Timo Rittmann, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der
Seeve Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Jesteburg, zur
steuerlichen Absetzbarkeit von Geschenken:
Geschenke lassen sich steuerlich nur absetzen, wenn sie ausschließlich
betrieblich veranlasst sind und dazu dienen, Geschäftsbeziehungen
aufzubauen, zu sichern oder zu verbessern. Pro Jahr und je Empfänger darf
der Aufwand für ein oder mehrere Geschenke in der Summe 40 € nicht
überschreiten. Dabei sind dei
Kosten für Verpackung und Zusendung in den Betrag nicht einzubeziehen.
Umsatzsteuerpflichtige ermitteln die 40 € als Nettobetrag, also ohne
Mehrwertsteuer.
Bei den 40 € handelt es sich um eine Freigrenze, und das macht die
Sache für den Steuerpflichtigen gefährlich: Denn liegen die Aufwendungen - auch nur geringfügig - darüber, wird der Abzug als
Ausgabe vollständig versagt. Da reicht dann die als "Geschenk"
verbuchte Schachtel Zigaretten, um auch das Weihnachtspräsent an
denselben Empfänger in Höhe von 40 € zu kippen.
Geschenke sind zeitnah, einzeln und getrennt von den
anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Der Betriebsausgabenabzug wird
versagt, wenn gegen diese Aufzeichnungspflichten verstoßen wird.
Vereinfachungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, Beispiel:
Kugelschreiber von geringem Wert als Werbegeschenk.
Diese Regelungen betreffen im Übrigen nur Aufwendungen für Geschenke an
Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den
Betrieb wichtige Personen. Für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
gelten gesonderte "Spielregeln".
Quelle:
handwerk magazin Ausgabe Nov. Seite 63 |